Datum der Fotoaufnahmen: 9. Oktober 2021
Geländeauffüllungen im Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Grünten - Großer Wald", zwischen kartierten Flachland-Biotopen
Wenn ich mit dem Bus von Rettenberg nach Wertach fahre, entdecke ich auf der Süd-/Westseite der Staatsstraße 2007, auf Höhe der Flur „Schotthalden“, frische Geländeauffüllungen.
Bei näherer Betrachtung stelle ich fest:
Im LSG „Grünten - Großer Wald“, zwischen kartierten Flachland-Biotopen (Biotopteilflächen Nrn. 8428-0003-002 und 8428-0003-004), befindet sich eine befestigte Betriebsfläche mit einer Zufahrt, zwei Gebäuden und verschiedenen Ablagerungen.
Die frischen Geländeauffüllungen sind nordöstlich davon.
Im Vergleich mit früheren, amtlichen Lagekarten (bis 2008) fällt auf, dass das Betriebsgelände - wohl über Jahre hinweg - nach Nordosten erweitert wurde.
Das kartierte Flachland-Biotop auf der Südseite (Biotopteilfläche Nr. 8428-0003-002: Gehölzstrukturen mit naturnahen Hecken) ist auf eine Länge von ca. 38 m zerstört und in diesem Abschnitt bebaut.
Mit eMail vom 3. August 2021 habe ich mich mit folgenden Fragen an das zuständige Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen gewandt:
Bedürfen
- Ablagerungen
- Baum-/Heckenbeseitigung
- Betriebsgelände mit Zufahrt
- Gebäude
- Geländeauffüllungen
in diesem Fall einer
- Bau-/Genehmigung
- Befreiung oder/und Erlaubnis (nach LSG-VO)?
Falls ja:
- Wann und mit welchen Auflagen bzw. mit welcher Begründung wurden diese erteilt?
Ich bitte
- um Überprüfung vor Ort (u. a. auch im Hinblick auf Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO: > 2 m Höhe / > 500 qm Gesamt-/Fläche).
Nachdem die o. g. Geländeauffüllungen in so einem rasanten Tempo voranschritten, bat ich das Landratsamt Oberallgäu mit eMail vom 9. August 2021 um eine Zwischenmitteilung.
Außerdem wies ich das Landratsamt Oberallgäu mit eMail vom 18. August 2021 darauf hin, dass es mir in erster Linie um die Geländeauffüllungen vor dem Starkregenereignis vom 26. Juli 2021 ging.
Und ergänzte um die Zusatzfrage:
- Wurden die Geländeauffüllungen - bis zur Klärung der Angelegenheit - eingestellt?
Mit eMails vom 16. August und 8. September 2021 teilte mir das Landratsamt Oberallgäu u. a. mit, dass
- der geschilderte Sachverhalt bekannt ist
- es sich hierbei zum Teil auch um die Beseitigung der Schäden durch das Starkregenereignis vom 26. Juli 2021 handelt
- die Gemeinde Rettenberg derzeit zusammen mit der Regierung von Schwaben eruiert, ob hierfür eine Lösung gefunden werden kann
- eine Überprüfung vor Ort nicht erforderlich ist
- eine naturschutzrechtliche Erlaubnis bislang nicht erteilt wurde
- keine dauerhaften Geländeveränderungen durchgeführt werden
- es sich derzeit nur um temporäre Zwischenlagerungen handelt
- keine Einstellung veranlasst worden ist.
Datum der Fotoaufnahme: 9. Oktober 2021
Nachdem mir keine weiteren Auskünfte erteilt wurden, habe ich am 9. September 2021 die Regierung von Schwaben (Abteilung 5, u. a. Naturschutz und Umwelt) per eMail gebeten, zu prüfen, ob u. a. bei den Geländeauffüllungen in Rettenberg-Kranzegg (Reichen, Flur Schotthalden) in den vergangenen Jahren die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere im Bau- und Naturschutzrecht) eingehalten worden sind.
Mit eMail vom 6. Oktober 2021 hat mir die Regierung von Schwaben mitgeteilt:
… die Rechts- bzw. Fachaufsicht über Handlungen von Gemeinden liegt beim Landratsamt, diejenige über Handlungen des Landratsamts Oberallgäu liegt bei der Regierung von Schwaben.
Die Zuständigkeiten im Bereich Baurecht werden durch das Sachgebiet 33 wahrgenommen, die Zuständigkeiten im Bereich Naturschutzrecht durch das Sachgebiet 55.3.
Die beiden Sachgebiete sind informiert - die Prüfung wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen.
Verstöße im Landschaftsschutzgebiet "Grünten - Großer Wald"
Wenn ich im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Grünten - Großer Wald“ (mit all seinen kartierten Alpen- und Flachlandbiotopen) gegen Vorschriften verstoße, kann dies für mich - entsprechend dem Bayer. Bußgeldkatalog "Umweltschutz" *) - sehr teuer werden.
*) Nach § 1 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG) sind Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Werts und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und ggf. wiederherzustellen.
Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz von Natur und Landschaft, ist - neben präventiven Maßnahmen der Verwaltung - der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69 BNatSchG, § 16 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und Art. 57 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) besondere Beachtung zu schenken.
Beispiele:
Aufschüttungen, Abgrabungen, Auffüllungen von Bodenvertiefungen o. Ä.
Veränderungen der Bodengestalt, Verfüllungen, Auf- und Abspülungen
100 - 50.000 EUR
Unerlaubtes Beseitigen oder Beschädigen von Hecken, Baumreihen, Alleen, Feldrainen und sonstigen Flurgehölzen
50 - 10.000 EUR
pro Baum
50 - 5.000 EUR, max. 15.000 EUR
Unerlaubtes oder untersagtes Entwässern oder sonstiges nachhaltiges Verändern von Feuchtgebieten, insbesondere Mooren, Brüchen, Feuchtwiesen, Tümpeln und Teichen
100 - 25.000 EUR
Naturschutzrechtlich verbotenes Reiten und Fahren oder Abstellen von Fahrzeugen aller Art
25 - 1.500 EUR
Erzeugen von Lärm oder Benutzen von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten
15 - 1.500 EUR
Parken oder Abstellen von Kfz, Wohn- oder Campingfahrzeugen sowie Zelten und Lagern
25 - 1.500 EUR
Zerstören oder erhebliches oder nachhaltiges Beeinträchtigen bestimmter Biotope
150 - 50.000 EUR
Quelle, passend zu diesem Thema (20. Juni 2021):
Dieser Blogbeitrag entspricht dem Stand vom 6. Oktober 2021.